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Löschwasserrückhaltung Die Rückhaltung von kontaminiertem Löschwasser trat aufgrund eines Großbrandes in einem Chemikalienlager der Firma SANDOZ in Basel am 1. November 1986 in den Mittel-punkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Auf der Grundlage des Besorgnisgrundsatzes des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes folgt die Übertragung des Schutzes der Gewässer vor kontaminiertem Löschwasser in das Ge-biet des Bauordnungsrechtes aus dem § 3 Abs. 1 Musterbau-ordnung (MBO). In zahlreichen Bundesländer wude die Richtlinie zur Bemes-sung von Löschwasser-Rückhalteanlagen, Fassung August 1992, bauaufsichtlich als Technische Baubestimmung einge-führt. (Ausnahmen: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Saarland). Auf Grundlage des § 3 Abs. 3 der einzelnen Landesbau-ordnungen regelt diese Richtlinie die Mindestanforderungen an den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz von Löschwasser-Rückhalteanlagen. Sie erspart Nachweise für Erleichterungen oder Abweichungen von den allgemein geltenden Vorschriften der einzelnen Landesbauordnungen. Der Geltungsbereich der Löschwasser-Rückhalterichtlinie umfasst ausschließlich bauliche Anlagen, die zur Lagerung von wassergefährdeden Stoffen der Wassergefährdungs-klassen (WGK) I, II und III dienen. Anlagen zum Umgang, Abfüllen oder Umschlagen dieser Stoffe werden daher vom Geltungsbereich nicht erfasst. |
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